Wenn der Vermieter anklopft
Besichtigungsrecht
Nur in wichtigen Ausnahmefällen hat der Vermieter ein Besichtigungsrecht. Beispielsweise dann, wenn in der Mietwohnung repariert oder modernisiert werden muss oder soll. Hat der Mieter gekündigt, muss der Vermieter neuen Mietern die Wohnung zeigen können. Das Gleiche gilt, wenn es um den Verkauf der Wohnung geht.
Der Mieter muss Miet- oder Kaufinteressenten nur dann in die Wohnung lassen, wenn sie in Begleitung des Vermieters oder der Hausverwaltung erscheinen oder wenn sie sich nach vorheriger Anmeldung durch den Vermieter ausweisen können.
Der Vermieter muss jede Wohnungsbesichtigung vorher anmelden. Die meisten Gerichte gehen von einer Frist von 3 bis 4 Tagen aus. In dringenden Fällen, zum Beispiel bei Reparaturen, reicht sicherlich auch eine kürzere Vorabinformation.
Soweit Besichtigungstermine mit Dritten, also Miet- oder Kaufinteressenten, vereinbart werden, muss der Vermieter auf die Belange des Mieters Rücksicht nehmen. Bietet der aufgrund seiner Berufstätigkeit nur Samstagstermine an, kann der Vermieter nicht auf einen Besichtigungstermin von Montag bis Freitag pochen!
Der Mieter muss sich nicht ständig für eventuelle Besichtigungstermine zur Verfügung stellen. Er genügt seiner Pflicht, wenn er sich an einem Tag in der Woche für drei Stunden zur Besichtigung der Wohnung bereithält.
Vertragsklauseln, wonach der Vermieter oder sein Beauftragter ein uneingeschränktes Besichtigungsrecht haben und die Mietsache nach rechtzeitiger Ankündigung beim Mieter zu angemessener Tageszeit besichtigen oder besichtigen lassen können, sind unwirksam. Und: Fotografieren in der Wohnung gegen den Willen des Mieters ist verboten.
Mietervereinigung Osthavelland e.V., Falkensee