Schutz vor Schikanierung
Mobbing hat viele Gesichter Rechtliches
Gegen Mobbing mit rechtlichen Mitteln vorzugehen, ist leichter gesagt als getan. Zwar stellen Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdung strafbare Handlungen dar, aber vor den Arbeitsgerichten kamen die Opfer bislang meist nicht recht zu Wort. Meist haben sie keine Beweise und selbst die Kollegen sind keine Zeugen, sie haben entweder mitgemacht, angeblich nichts gemerkt oder dem Opfer die Schuld gegeben.
Ein Fortschritt für die Rechtsposition von Beschäftigten gegenüber Mobbing ergibt sich aus einem im April 2001 ergangenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen (LAG), indem die Richter grundsätzlich Stellung zu den Rechten von Mobbing-Opfern nahmen und zugaben, dass berücksichtigt werden muss, dass es für die Opfer schwer ist, die Mobbing-Zusammenhänge nachvollziehbar darzulegen. Und weiter: Mobbing ist ein schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und in ihre körperliche und psychische Gesundheit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beschäftigten aktiv vor Mobbing zu schützen. Beschäftigte hätten einen „Unterlassungsanspruch gegen Mobbing“
Das Gericht bemühte sich um eine eindeutige Definition. Zu den „fortgesetzten, aufeinander aufbauenden oder ineinander greifenden“ Schikanen und Diskriminierungen, die in ihrer Gesamtheit Mobbing ausmachen, zählte das LAG: ehrverletzende Handlungen, Diskriminierungen und Demütigungen, Tätlichkeiten, sexuelle Belästigungen, grundlose Herabwürdigung der erbrachten Arbeitsleistung und vernichtende Beurteilung.
Ein eigener Tatbestand Mobbing existiert bisher weder im Straf-, Arbeits- noch im Zivilrecht. Aber es ist möglich, wegen Beleidigung, Verleumdung oder übler Nachrede strafrechtliche Schritte einzuleiten, eventuell kommt auch der Tatbestand der Körperverletzung in Frage. Vor Arbeits-, Amts- oder Verwaltungsgerichten kann auch auf Unterlassung geklagt werden. Im öffentlichen Dienst gibt es die Dienstaufsichtbeschwerde.
Im August 2002 ist dann das „Zweite Gesetz zu Änderung schadensrechtlicher Vorschriften“ in der BRD in Kraft getreten. Es eröffnet die Möglichkeit, Schmerzensgeld vom Arbeitgeber einzufordern,
sofern dieser keinen Schutz vor Übergriffen in ausreichenden Maßnahmen bot. Vorher bestand ein Anspruch auf Schmerzensgeld nur, wenn das Fehlverhalten vom Arbeitgeber selbst ausging. Unabhängig davon steht Mobbing- Opfern darüber hinaus auch ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Nun noch ein Zitat: Der Staat, der Mobbing in seinen Dienststellen oder in der Privatwirtschaft zulässt oder nicht sanktioniert, kann sein humanitäres Wertesystem nicht glaubwürdig an seine Bürger vermitteln und gibt damit dieses Wertesystem langfristig dem Verfall preis. (Zitat: LAG Thüringen)
Und zum heutigen Ende: Für den Einzelnen ist es wichtig, so früh wie möglich gegen den Mobbing-Prozess aktiv zu werden.
red