Falkenseer Kurier |
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Gutschein zum Weihnachtsfest?Achtung! Die Gültigkeit ist befristet.SOS-Geschenke (Socken-Oberhemden-Schlips) zu Weihnachten sind vorbei. Gutscheine sind augenblicklich groß in Mo-de. Nicht, weil der Schenkende keine Ideen hat, sondern weil es knifflig ist, das „richtige“ Geschenk zu finden. Ein Bücherwurm freut sich selbstverständlich über ein Buch, aber das ausgewählte Werk kennt oder hat er schon. Die halb erwachsenen Kinder lieben neue „Klamotten“, aber ob die Ex-Erziehungsberechtigten die richtige Wahl treffen? Geschmäcker sind bekanntlich verschieden. Umtauschaktionen sind sehr wahrscheinlich. Deshalb bieten sich Gutscheine als Lösung an. Fast alles ist machbar: ein Gutschein für einen Yoga-Kurs, für Kleidung, für ein Nagel-und Wellness-Studio, für einen Flug mit dem Fesselballon und für vieles mehr. Aber auch hier gibt es „Tücken“, an die man denken sollte. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Gültigkeit von Gutscheinen auf drei Jahre begrenzt, auch dann wenn ein Gutschein „unbefristet“ ausgestellt ist. Bei Kinogutscheinen, die nicht auf einen bestimmten Film lauten, ist die Frist kürzer. Sie beträgt nur zwei Jahre. Aber diese Fristen helfen nichts, wenn das ausstellende Geschäft bzw. Unternehmen demnächst pleite geht. Es ist also ratsam, Gutscheine zügig einzulösen. Nun findet man für die angegebene Geldsumme nicht immer das Gewünschte. Auf guten Service bedachte Geschäftsinhaber zahlen den Restbetrag aus. Das müssen sie aber nicht. Über den Restbetrag wird dann ein neuer Gutschein ausgestellt. Geht ein Gutschein verloren, wird es ganz bitter. Er kann von jedem eingelöst werden. Der Name des Beschenkten auf dem Papier „schützt“ nicht. Der Ausweis muss beim Einlösen des Gutscheins nicht vorgelegt werden. Natürlich gibt es zu diesen Regeln immer mal eine Ausnahme, aber die hängt dann von sehr speziellen Besonderheiten ab. Also aufgepasst! azb |
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